§ 36b Stmk. ElWOG 2005 Grundversorgung

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter InstanzGrundversorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B.zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen/Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Verbraucherin/Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die/ der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Gerät die Verbraucherin/der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr/ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch der Endverbraucherin/des Endverbrauchers – sofern vor Ort technisch möglich – auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat

(Prepaymentzähler4) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers, über welcheBei Berufung von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Voraus nachweislich informiert werden muss, können der Kundin/dem Kunden gesondert nach MaßgabeSinne des § 58 ElWOG§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in Rechnung gestellt werden.

(3) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind berechtigt, das VertragsverhältnisKleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigungsind Netzbetreiberunternehmen, unbeschadet bis zu beendendiesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine StromhändlerinVerbraucherinnen/ein StromhändlerVerbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder sonstige/sonstiger Lieferantin/Lieferant bereit istVorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Liefervertrag außerhalbMonat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn die Kundin/der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin/der Stromhändlerin/des Stromhändlers oder sonstiger/sonstigen Lieferantin/Lieferanten,Endverbraucher ihre/seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigenim Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten- und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauertNetzbetreiberunternehmen beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

Stand vor dem 29.04.2014

In Kraft vom 20.09.2011 bis 29.04.2014

(1) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter InstanzGrundversorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B.zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen/Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Verbraucherin/Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die/ der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Gerät die Verbraucherin/der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr/ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch der Endverbraucherin/des Endverbrauchers – sofern vor Ort technisch möglich – auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat

(Prepaymentzähler4) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers, über welcheBei Berufung von Verbraucherinnen/Verbrauchern im Voraus nachweislich informiert werden muss, können der Kundin/dem Kunden gesondert nach MaßgabeSinne des § 58 ElWOG§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in Rechnung gestellt werden.

(3) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind berechtigt, das VertragsverhältnisKleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigungsind Netzbetreiberunternehmen, unbeschadet bis zu beendendiesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine StromhändlerinVerbraucherinnen/ein StromhändlerVerbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder sonstige/sonstiger Lieferantin/Lieferant bereit istVorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Liefervertrag außerhalbMonat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn die Kundin/der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin/der Stromhändlerin/des Stromhändlers oder sonstiger/sonstigen Lieferantin/Lieferanten,Endverbraucher ihre/seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigenim Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten- und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Zahlungsaufforderungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauertNetzbetreiberunternehmen beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten