§ 36a Stmk. ElWOG 2005 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.12.9999

(1) Versorgerinnen/Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen/Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgerinnen/Versorgern und Kundinnen/Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Versorgerin/des Versorgers;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3.

den Energiepreis in Cent pro kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

5.

Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

6.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 36b erfolgt.

7.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung

8.

Modalitäten, zu welchen die Kundin/der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

(3) Versorgerinnen/Versorger haben ihre Kundinnen/Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch Vermittlerinnen/Vermittler angebahnt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

Stand vor dem 19.09.2011

In Kraft vom 21.04.2007 bis 19.09.2011

(1) Versorgerinnen/Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kundinnen/Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgerinnen/Versorgern und Kundinnen/Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Versorgerin/des Versorgers;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3.

den Energiepreis in Cent pro kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

5.

Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

6.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 36b erfolgt.

7.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung

8.

Modalitäten, zu welchen die Kundin/der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

(3) Versorgerinnen/Versorger haben ihre Kundinnen/Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kundin/dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch Vermittlerinnen/Vermittler angebahnt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011

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