Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsErgibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1.Ziffer einsausschließlich zur stationären Notstromversorgung bestimmt ist, oder
2.Ziffer 2mit erneuerbarer Energie oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt, oder
3.Ziffer 3mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 500 m2 beträgt oder
4.Ziffer 4mit fossiler Energie betrieben wird und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt
und der Genehmigungswerber die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ausdrücklich verlangt, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist bzw. im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf – die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Anrainerinnen/Anrainer innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Anrainerinnen/Anrainer die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.und der Genehmigungswerber die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ausdrücklich verlangt, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist bzw. im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf – die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Anrainerinnen/Anrainer innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Anrainerinnen/Anrainer die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2)Absatz 2Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Die im § 9 genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Die im § 9 Z 2 und 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.Die im Paragraph 9, genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Die im Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.
(4)Absatz 4Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr.47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,
In Kraft seit 30.06.2022 bis 14.07.2023
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