Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Auflassung einer Berufsschule kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(2) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstiger Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
(3) Bei der Auflassung einer Berufsschule geht das freiwerdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten insoweit auf die Gemeinden des Schulsprengels über, als sie Beitragsleistungen zum außerordentlichen Schulaufwand erbracht haben. Anderenfalls verbleibt das freiwerdende Schulvermögen dem Schulerhalter.
(4) Die Zusammenlegung von Berufsschulen kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Bestand am selben Standort nicht mehr für alle Schulen gegeben sind oder absehbar ist, dass sie nicht mehr gegeben sein werden.
(5) Nach einer Zusammenlegung ist von einer rechtlichen Kontinuität im Schulbetrieb auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Berufsschulen erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht und erstrecken sich auf die aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Schulen, ebenso die Widmung für Schulzwecke.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
(1) Die Auflassung einer Berufsschule kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(2) Mit der Auflassung gilt auch die Widmung der Gebäude und sonstiger Liegenschaften für Schulzwecke als aufgehoben, sofern die Aufhebung der Widmung nicht schon früher erfolgt ist.
(3) Bei der Auflassung einer Berufsschule geht das freiwerdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten insoweit auf die Gemeinden des Schulsprengels über, als sie Beitragsleistungen zum außerordentlichen Schulaufwand erbracht haben. Anderenfalls verbleibt das freiwerdende Schulvermögen dem Schulerhalter.
(4) Die Zusammenlegung von Berufsschulen kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Bestand am selben Standort nicht mehr für alle Schulen gegeben sind oder absehbar ist, dass sie nicht mehr gegeben sein werden.
(5) Nach einer Zusammenlegung ist von einer rechtlichen Kontinuität im Schulbetrieb auszugehen. Die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Berufsschulen erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht und erstrecken sich auf die aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Schulen, ebenso die Widmung für Schulzwecke.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019