§ 30 Stmk. BSOG 1979 Zuständigkeit

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2019 bis 31.12.9999

(1) ) Die Auflassung einer Berufsschuleoder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichergesetzlichem Schulerhalter.

(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019

Stand vor dem 06.02.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 06.02.2019

(1) ) Die Auflassung einer Berufsschuleoder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichergesetzlichem Schulerhalter.

(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019

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