§ 16 Stmk. BSOG 1979 Widmungsmäßige Verwendung

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann die Landesregierungdas Land als gesetzlicher Schulerhalter die Widmung aufheben; dies bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion kann Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

(4) Vor Entscheidung in den Fällen des Abs(Anm. 3 ist dem Landesschulrat für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann die Landesregierungdas Land als gesetzlicher Schulerhalter die Widmung aufheben; dies bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion kann Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

(4) Vor Entscheidung in den Fällen des Abs(Anm. 3 ist dem Landesschulrat für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

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