§ 6 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 und einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes –, des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und seiner Stellvertreter beträgt 40 v. H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Steiermärkischen Landtages beträgt 25 v. H. des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.

(3) Auf den Auslagenersatz finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1993

(1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 und einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes –, des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und seiner Stellvertreter beträgt 40 v. H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Steiermärkischen Landtages beträgt 25 v. H. des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.

(3) Auf den Auslagenersatz finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten