§ 32 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) 8080 % des Bezuges nach § 30 Abs. 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 2§ 61 Abs. 2, 45 und 5 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum 316 St. Dezember 2004 als Landesgesetz geltenden FassungPG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens der Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,16670,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 50% des Bezuges nach § 30 Abs. 2 und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 6 Prozentpunkte und

2.

für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,5 Prozentpunkte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2008

(1) 8080 % des Bezuges nach § 30 Abs. 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 2§ 61 Abs. 2, 45 und 5 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum 316 St. Dezember 2004 als Landesgesetz geltenden FassungPG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens der Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,16670,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 50% des Bezuges nach § 30 Abs. 2 und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 6 Prozentpunkte und

2.

für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,5 Prozentpunkte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten