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(1) Zu- und AbfahrtenWerden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
– | Rückstandsstrahlungen, | |||||||||
– | herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit), | |||||||||
– | chemischen Kampfstoffen, | |||||||||
– | biologischen Kampfmitteln und | |||||||||
– | Bränden kürzerer Dauer. |
(2) BrandabschnitteFür die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
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– | kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, | |||||||||
– | allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg. |
(3) Fluchtwege:
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(4) Lüftung:
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(5) FeuerlöscheinrichtungenSchutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, Brandmeldeanlagen:sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011
(1) Zu- und AbfahrtenWerden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
– | Rückstandsstrahlungen, | |||||||||
– | herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit), | |||||||||
– | chemischen Kampfstoffen, | |||||||||
– | biologischen Kampfmitteln und | |||||||||
– | Bränden kürzerer Dauer. |
(2) BrandabschnitteFür die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
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– | kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten, | |||||||||
– | allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg. |
(3) Fluchtwege:
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(4) Lüftung:
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(5) FeuerlöscheinrichtungenSchutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, Brandmeldeanlagen:sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011