§ 81 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:

1.

bei Neubauten von Gebäuden,;

2.

bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden;

3.

bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und;

4.

bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von – bis zum 8. Juli 2015 – mehr als 500 m², danach mehr als 250 m².

Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß.

(2) In den GebäudenEin Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen§ 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.

(4) Der Energieausweis besteht aushat jedenfalls zu enthalten:

1.

einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann,die Grundstücks- und Gebäudekenndaten;

2.

einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten undeine Effizienzskala;

3.

einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerkendie maßgebenden Kennwerte zum Wärme- und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten).Energiebedarf;

4.

einen technischen Anhang mit Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten sowie Empfehlungen von Maßnahmen;

5.

das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;

6.

den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.

(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:

1.

Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten,

2.

Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes,

3.

Kühlbedarf des Gebäudes,

4.

Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes,

5.

Endenergiebedarf des Gebäudes,

6.

U-Werte der Bauteile,

7.

Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.

(64) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen. Unter

(5) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.

(6) In den Gebäuden nach denAbs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (zÖffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) (Anm.: entfallen)

(10) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 91/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 14.05.2015 bis 07.10.2021

(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:

1.

bei Neubauten von Gebäuden,;

2.

bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden;

3.

bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und;

4.

bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von – bis zum 8. Juli 2015 – mehr als 500 m², danach mehr als 250 m².

Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß.

(2) In den GebäudenEin Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen§ 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.

(4) Der Energieausweis besteht aushat jedenfalls zu enthalten:

1.

einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann,die Grundstücks- und Gebäudekenndaten;

2.

einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten undeine Effizienzskala;

3.

einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerkendie maßgebenden Kennwerte zum Wärme- und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten).Energiebedarf;

4.

einen technischen Anhang mit Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten sowie Empfehlungen von Maßnahmen;

5.

das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;

6.

den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.

(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:

1.

Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten,

2.

Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes,

3.

Kühlbedarf des Gebäudes,

4.

Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes,

5.

Endenergiebedarf des Gebäudes,

6.

U-Werte der Bauteile,

7.

Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.

(64) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen. Unter

(5) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.

(6) In den Gebäuden nach denAbs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (zÖffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) (Anm.: entfallen)

(9) (Anm.: entfallen)

(10) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 91/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten