Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:
1. | bei Neubauten von Gebäuden | |||||||||
2. | bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden; | |||||||||
3. | bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben | |||||||||
4. | bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt | |||||||||
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß. |
(2) In den GebäudenEin Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen§ 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(4) Der Energieausweis besteht aushat jedenfalls zu enthalten:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | einen technischen Anhang mit Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten sowie Empfehlungen von Maßnahmen; | |||||||||
5. | das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer; | |||||||||
6. | den Namen und die Unterschrift des Ausstellers. |
(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(64) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen. Unter
(5) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(6) In den Gebäuden nach denAbs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (zÖffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) (Anm.: entfallen)
(10) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 91/2021
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:
1. | bei Neubauten von Gebäuden | |||||||||
2. | bei größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) von Gebäuden; | |||||||||
3. | bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben | |||||||||
4. | bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt | |||||||||
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß. |
(2) In den GebäudenEin Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Abs. 1 Z 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen§ 80a Abs. 2 Z 1 bis 6.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(4) Der Energieausweis besteht aushat jedenfalls zu enthalten:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | einen technischen Anhang mit Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten sowie Empfehlungen von Maßnahmen; | |||||||||
5. | das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer; | |||||||||
6. | den Namen und die Unterschrift des Ausstellers. |
(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(64) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU auszustellen. Unter
(5) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(6) In den Gebäuden nach denAbs. 1 Z 4 ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (zÖffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) (Anm.: entfallen)
(10) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 91/2021