§ 6 StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder, durch den Personalausschuss, den Disziplinarausschuss oder den Geschäftsverteilungsausschuss zu erledigen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020

(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder, durch den Personalausschuss, den Disziplinarausschuss oder den Geschäftsverteilungsausschuss zu erledigen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

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