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(1) Leitungen haushaltsführender Stellen sind:
1. | die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG), | |||||||||
2. | die in Z. 1 genannten Organe sowie die | |||||||||
3. | die Direktorin/der Direktor der Direktion des Landtages. |
(2) Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat folgende Aufgaben:
1. | Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 bis 10, | |||||||||
2. | Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 38) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 5 Abs. 1 Z 5, | |||||||||
3. | Bewirtschaftung des/der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets, | |||||||||
4. | Aufteilung von Detailbudgets erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ (§ 5) und dem | |||||||||
5. | Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung, | |||||||||
6. | Mittelumschichtungen innerhalb des/der Detailbudgets, | |||||||||
7. | Bildung und Verwendung von Rücklagen auf Ebene der Detailbudgets, | |||||||||
8. | Rechnungs- und Berichtslegung an das haushaltsleitende Organ und | |||||||||
9. | Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss. |
(3) Folgende Aufgaben können über Vorschlag der haushaltsführenden Stelle vom haushaltsleitenden Organ auf die Leitung einer Organisationseinheit delegiert werden, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß Abs. 2 Z 4 eingerichtet wurde:
1. | Die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6, | |||||||||
2. | die Mitwirkung bei der Bildung und Verwendung von Rücklagen, | |||||||||
3. | die Rechnungs- und Berichtslegung an die haushaltsführende Stelle, | |||||||||
4. | die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss an die haushaltsführende Stelle und | |||||||||
5. | im Einvernehmen mit dem |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
(1) Leitungen haushaltsführender Stellen sind:
1. | die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG), | |||||||||
2. | die in Z. 1 genannten Organe sowie die | |||||||||
3. | die Direktorin/der Direktor der Direktion des Landtages. |
(2) Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat folgende Aufgaben:
1. | Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 bis 10, | |||||||||
2. | Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 38) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 5 Abs. 1 Z 5, | |||||||||
3. | Bewirtschaftung des/der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets, | |||||||||
4. | Aufteilung von Detailbudgets erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ (§ 5) und dem | |||||||||
5. | Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung, | |||||||||
6. | Mittelumschichtungen innerhalb des/der Detailbudgets, | |||||||||
7. | Bildung und Verwendung von Rücklagen auf Ebene der Detailbudgets, | |||||||||
8. | Rechnungs- und Berichtslegung an das haushaltsleitende Organ und | |||||||||
9. | Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss. |
(3) Folgende Aufgaben können über Vorschlag der haushaltsführenden Stelle vom haushaltsleitenden Organ auf die Leitung einer Organisationseinheit delegiert werden, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß Abs. 2 Z 4 eingerichtet wurde:
1. | Die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6, | |||||||||
2. | die Mitwirkung bei der Bildung und Verwendung von Rücklagen, | |||||||||
3. | die Rechnungs- und Berichtslegung an die haushaltsführende Stelle, | |||||||||
4. | die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss an die haushaltsführende Stelle und | |||||||||
5. | im Einvernehmen mit dem |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016