§ 1 StKJHG-DVO Regelungsgegenstand

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2014 bis 31.12.9999

Diese Verordnung regelt

1.

in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung (Leistungskatalog);

2.

in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog);

3.

in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sowie Maßnahmen des Controllings.

Anm: in der Fassung von LGBl. 26/2014

Stand vor dem 18.03.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.03.2014

Diese Verordnung regelt

1.

in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung (Leistungskatalog);

2.

in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog);

3.

in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sowie Maßnahmen des Controllings.

Anm: in der Fassung von LGBl. 26/2014

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