(1) Sind an öffentlichen Krankenanstalten, deren Rechtsträger nicht das Land ist, Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte tätig, die Bedienstete des Landes (Beamtinnen/Beamte, Vertragsbedienstete, Vertragsbedienstete mit Sondervertrag) sind, so sind die um einen Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger aufzuteilen.
(2) Der Anstaltsanteil an der Arztgebühr ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Art und die Ausstattung einer Krankenanstalt bzw. Abteilung sowie auf den mit ihrem Betrieb verbundenen Aufwand festzulegen.
(3) Die für die Aufteilung der um einen Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren erforderlichen Regelungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu treffen. Hierbei sind der Anteil der Landesbediensteten an der Gesamtzahl der an einer Einheit (Abteilung, Laboratorium, Institut) tätigen Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte sowie deren fachliche Qualifikation und Leistung maßgebend.
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