§ 72 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2) sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2) sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
    1. 1.Ziffer einszur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
    2. 2.Ziffer 2zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder als Nachbehandlung in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse der/des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,
    3. 3.Ziffer 3zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin/des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
    4. 4.Ziffer 4über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
    5. 5.Ziffer 5im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,
    6. 6.Ziffer 6zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten,
    7. 7.Ziffer 7für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin oder
    8. 8.Ziffer 8für die Erfüllung allenfalls darüberhinausgehender in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG festgelegter Aufgaben/Leistungenfür die Erfüllung allenfalls darüberhinausgehender in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, G-ZG festgelegter Aufgaben/Leistungen
    notwendig ist. Die Leistungen der Z 1, 2, 4 und 6 sowie Leistungen von speziell ausgebildetem Krankenanstaltenpersonal können auch im Rahmen von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet der Krankenanstalt erbracht werden. Die beabsichtigte Durchführung von Hausbesuchen ist der Landesregierung anzuzeigen.notwendig ist. Die Leistungen der Ziffer eins,, 2, 4 und 6 sowie Leistungen von speziell ausgebildetem Krankenanstaltenpersonal können auch im Rahmen von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet der Krankenanstalt erbracht werden. Die beabsichtigte Durchführung von Hausbesuchen ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, den Dienst habenden Ärztinnen/Ärzten die für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Untersuchungen sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.Die Rechtsträger der im Absatz eins, genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, den Dienst habenden Ärztinnen/Ärzten die für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Untersuchungen sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten steht ferner das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.Den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten steht ferner das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Rechtsträger können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.Die Rechtsträger können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
  5. (5)Absatz 5Die aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 4 in anderen Einrichtungen behandelten Patientinnen/Patienten gelten als Patientinnen/Patienten der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten. Sie sind auch in dieser Krankenanstalt in der vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Die Vertragseinrichtung ist zum Zweck der Qualitätssicherung verpflichtet, dieser Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichten der betroffenen Patientinnen/Patienten zu gewähren.Die aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 4, in anderen Einrichtungen behandelten Patientinnen/Patienten gelten als Patientinnen/Patienten der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten. Sie sind auch in dieser Krankenanstalt in der vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Die Vertragseinrichtung ist zum Zweck der Qualitätssicherung verpflichtet, dieser Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichten der betroffenen Patientinnen/Patienten zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019, LGBl. Nr. 123/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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