§ 72 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2) sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

1.

zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

2.

zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder als Nachbehandlung in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse der/des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,

3.

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin/des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

4.

über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,

5.

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,

6.

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder

7.

für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

notwendig ist. Die Leistungen der Z 1, 2, 4 und 6 sowie Leistungen von speziell ausgebildetem Krankenanstaltenpersonal können auch im Rahmen von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet der Krankenanstalt erbracht werden. Die beabsichtigte Durchführung von Hausbesuchen ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, den Dienst habenden Ärztinnen/Ärzten die für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Untersuchungen sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.

(3) Den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten steht ferner das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(4) Die Rechtsträger können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Die aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 4 in anderen Einrichtungen behandelten Patientinnen/Patienten gelten als Patientinnen/Patienten der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten. Sie sind auch in dieser Krankenanstalt in der vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Die Vertragseinrichtung ist zum Zweck der Qualitätssicherung verpflichtet, dieser Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichten der betroffenen Patientinnen/Patienten zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 StKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 StKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 StKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 StKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 StKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 71 StKAG
§ 73 StKAG