§ 82 StKAG Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung; Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskosten

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit von Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet oder im Sinne eines zweckmäßigen Ressourceneinsatzes kann die Aufnahme ausgenommen in Fällen der Unabweisbarkeit, abgelehnt werden, wenn

1.

Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen oder

2.

eine Krankenanstalt durch die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, ihrem Versorgungsauftrag nach den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan für Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr angemessen bzw. nicht in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte.

(1a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen heranzuziehen, die für im Ausland sozialversicherte Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden.

(2) Fremde Staatsangehörige, für welche die Bestimmung des Abs. 1a nicht gilt, haben statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; davon ausgenommen sind:

1.

Fälle der Unabweisbarkeit (§ 67 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,

2.

Flüchtlinge, denen im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen Asyl gewährt wurde und Asylwerbern, denen im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,

3.

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

4.

Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind,

5.

Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Abkommen) sind und

6.

Personen aus Krisen-, Katastrophen- und Kriegsgebieten auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Gewährung humanitärer Hilfe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018

Stand vor dem 08.01.2018

In Kraft vom 26.04.2016 bis 08.01.2018

(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit von Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet oder im Sinne eines zweckmäßigen Ressourceneinsatzes kann die Aufnahme ausgenommen in Fällen der Unabweisbarkeit, abgelehnt werden, wenn

1.

Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen oder

2.

eine Krankenanstalt durch die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, ihrem Versorgungsauftrag nach den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan für Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr angemessen bzw. nicht in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte.

(1a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen heranzuziehen, die für im Ausland sozialversicherte Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden.

(2) Fremde Staatsangehörige, für welche die Bestimmung des Abs. 1a nicht gilt, haben statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; davon ausgenommen sind:

1.

Fälle der Unabweisbarkeit (§ 67 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,

2.

Flüchtlinge, denen im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen Asyl gewährt wurde und Asylwerbern, denen im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,

3.

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

4.

Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind,

5.

Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Abkommen) sind und

6.

Personen aus Krisen-, Katastrophen- und Kriegsgebieten auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Gewährung humanitärer Hilfe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018

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