§ 37 StKAG Datenschutz in der Krankenanstalt

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Alle personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) DatenRechtsträger von Patientinnen/PatientenKrankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der

1.

Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 26 Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 36, § 55 Abs. 7, § 90, § 91),

2.

Abrechnung (§§ 73 bis 79, § 82, § 83, § 85, § 88 sowie § 105 und § 106) unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Jede Datenverarbeitung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 2, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen von der Krankenanstalt nur verwendet, d.h.jedenfalls bis zu 30 Jahre verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere im Sinne der Bestimmungen von § 26 Abs. 5, § 36, § 55 Abs. 9, § 90 und § 91, notwendig ist. Jede Datenverwendung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.

(34) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen von der Krankenanstalt darüber Auskunft zu geben, welche personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden. Die Patientin/Der Patient hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.

(45) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten dürfen auf personenbezogene Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren WeitergabeÜbermittlung, sofern dadurch die betreffendebetroffene Person identifiziert werden kann, nur mit deren ZustimmungEinwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.

(56) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patientinnen/Patienten in anonymisierterpseudonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 26.04.2016 bis 09.07.2018

(1) Alle personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) DatenRechtsträger von Patientinnen/PatientenKrankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der

1.

Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 26 Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 36, § 55 Abs. 7, § 90, § 91),

2.

Abrechnung (§§ 73 bis 79, § 82, § 83, § 85, § 88 sowie § 105 und § 106) unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Jede Datenverarbeitung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 2, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen von der Krankenanstalt nur verwendet, d.h.jedenfalls bis zu 30 Jahre verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere im Sinne der Bestimmungen von § 26 Abs. 5, § 36, § 55 Abs. 9, § 90 und § 91, notwendig ist. Jede Datenverwendung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.

(34) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen von der Krankenanstalt darüber Auskunft zu geben, welche personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden. Die Patientin/Der Patient hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.

(45) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten dürfen auf personenbezogene Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren WeitergabeÜbermittlung, sofern dadurch die betreffendebetroffene Person identifiziert werden kann, nur mit deren ZustimmungEinwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.

(56) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patientinnen/Patienten in anonymisierterpseudonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 63/2018

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