(1) Für jede Krankenanstalt ist eine Fachärztin/ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin/-hygieniker) oder eine sonst fachlich geeignete, zur selbstständigen ärztlichen Berufsausübung berechtigte Person (Hygienebeauftragte/Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Für jedes selbstständige Zahnambulatorium ist eine Fachärztin/ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygienikerin/-hygieniker) oder eine/einer sonst fachlich geeignete/geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Zahnärztin/berechtigter Zahnarzt oder Fachärztin/Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragte/Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten.
(2) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung der/des Krankenhaushygienikerin/-hygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, jedenfalls im Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz, hauptberuflich auszuüben.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem die/der Krankenhaushygienikerin/-hygieniker bzw. die/der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören. Die Dienstobliegenheiten des Hygieneteams (Protokoll, Beschlüsse, Weiterleitung und Verantwortung) sind in der Anstaltsordnung (§ 18) zu regeln.
(4) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung Verantwortlichen, wie ärztliche Leitung der Krankenanstalt, Pflegedienstleitung oder Verwaltungsleitung, zu übermitteln.
(5) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patientinnen/Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
(6) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion der/des Krankenhaushygienikerin/-hygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung durch die ärztliche Leitung ausgeübt werden. Für die im Abs. 4 genannten Aufgaben ist jedenfalls die/der Krankenhaushygienikerin/-hygieniker oder die/der Hygienebeauftragte beizuziehen.
(7) Soweit ein bestimmter Immunstatus für die Tätigkeit in einer oder mehreren Organisationseinheiten der Krankenanstalt aus medizinischen, hygienischen oder rechtlichen Gründen geboten ist, ist dafür zu sorgen, dass nur Personal, das über diesen Impfstatus verfügt, dort Zutritt hat. Das gilt auch für auszubildende Personen.
(8) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
(9) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(10) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 102/2019
0 Kommentare zu § 26 StKAG