(1) Ärztliche bzw. zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen dürfen in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Erforschungen und Erprobungen neuer Grundsätze und neuer Methoden sind vornehmlich Angelegenheiten der zugleich dem Unterricht an der Medizinischen Universität Graz dienenden Krankenanstalten (Kliniken).
(2) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung der Patientin/des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.
(3) Ist eine Einwilligung bzw. Zustimmung nach den § 252 Abs. 4, § 253 Abs. 3 und § 254 Abs. 3 ABGB nicht erforderlich, entscheidet über die Dringlichkeit einer Behandlung die ärztliche Leitung der Krankenanstalt oder die/der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt. Ist eine Abteilung in Departments bzw. Fachschwerpunkte gegliedert, so entscheidet darüber die Departmentleitung bzw. die Leitung des Fachschwerpunktes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018
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