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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen nicht einhält.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4500 Euro zu bestrafen.
(3) Die nach den Vorschriften des § 48 verbotenen Werbemittel sind für verfallen zu erklären.
(4) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen nicht einhält.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4500 Euro zu bestrafen.
(3) Die nach den Vorschriften des § 48 verbotenen Werbemittel sind für verfallen zu erklären.
(4) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013