§ 117 StKAG Übergangsbestimmungen

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die für Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, bleiben aufrecht. Diese Rechte sind in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen.

(2) Private Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllen, sind auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, soweit in diesen das Krankenanstaltenwesen regelnde Vorschriften enthalten sind, nicht berührt.

(4) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.

(5) Rechtsträger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt, und die nach § 17 zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.

(6) Bei der Abrechnung von Leistungen, die von folgenden Organisationseinheiten erbracht wurden, ist zum Zweck des Verlustausgleichs gegenüber der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage § 80 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Die auf jede Organisationseinheit entfallende Abteilungs-Arzthonorarsumme ist abweichend von § 80 Abs. 9 zwischen der Gruppe „leitende Ärztin/leitender Arzt“ einerseits und der Gruppe „ärztliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter“ andererseits in nachstehendem Verhältnis aufzuteilen. Die Honorarpunktewerte sind innerhalb der Gruppen zu berechnen, in dem die Gruppensumme durch Honorarpunktesumme ihrer Mitglieder geteilt wird. Für die Universitäts-Augenklinik am LKH Univ. Klinikum Graz ergibt sich somit für die Gruppe „leitende Ärztin/leitender Arzt“ ein Anteil von 22,0 % und für die Gruppe „ärztliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter“ ein Anteil von 78,0 %.

2.

Die Gültigkeit des angeführten Verteilungsverhältnisses endet für eine Organisationseinheit, wenn

a)

ihre leitende Ärztin ausscheidet oder

b)

ihr im Abrechnungsjahr erstmals Mittel aus der Aufstockungsmasse gemäß § 80 Abs. 8 zukommen.

(7) Die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie sind bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 3 Abs. 6 Z. 1 lit. a umzuwandeln.

(8) Die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 3 Abs. 6 Z. 2 umzuwandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

In Kraft seit 09.01.2018 bis 31.12.9999
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