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(1) Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
(2) Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:
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(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,
(1) Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
(2) Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:
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(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,