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(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
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(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,
(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
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(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,