Norm: StGG Art7
Rechtssatz: Eine Regelung, die zwischen Bediensteten des Aktivstandes und solchen des Ruhestandes unterscheidet, ist mit dem Gleichheitsgebot grundsätzlich vereinbar, weil hier nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt wird (hier: Ruhestandsbedienstete der Österreichischen Bundesforste). Entscheidungstexte 4 Ob 123/84 Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 123/... mehr lesen...