Norm: StGB §95 Abs2
Rechtssatz: Bei Prüfung ins Gewicht fallender Interessen ist nicht auf die Rechtsgüter des Hilfeleistungspflichtigen allein abzustellen, sondern auch auf sonstige Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines rechtsmäßigen Verhaltens bei einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen maßgeblich sind. Entscheidungstexte 10 Os 49/76 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §95 Abs2
Rechtssatz: Wichtige Interessen, welche die Hilfeleistung unzumutbar machen, können sich auch aus der Selbstverteidigung ergeben, wobei aber Furcht vor eigener Strafverfolgung nicht grundsätzlich und in allen Fällen die Zumutbarkeit ausschließt. Entscheidungstexte 10 Os 49/76 Entscheidungstext OGH 24.08.1976 10 Os 49/76 Veröff: SSt 47/42 = ZVR 1977/46 S 5... mehr lesen...