Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024
Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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