Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.
1 Kommentar zu § 29 StGB
Kommentar zum § 29 StGB von lexlegis
Wird zum Beispiel das Vorliegen einer Wert- oder Schadensqualifikation nach §§ 128 oder 126 StGB geprüft, so wird im Falle mehrerer Taten des Täters der ziffernmäßig bestimmte Wert oder Schaden der Sachen kumuliert. mehr lesen...