§ 20c StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit

1.

an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, oder

2.

sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.

(2) Vom Verfall ist abzusehen an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutungdie an der Sachekriminellen Organisation oder zum Verfahrensaufwand stündeterroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.

(2) § 20a StGB gilt entsprechend.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2010

(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit

1.

an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, oder

2.

sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.

(2) Vom Verfall ist abzusehen an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutungdie an der Sachekriminellen Organisation oder zum Verfahrensaufwand stündeterroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.

(2) § 20a StGB gilt entsprechend.