Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Kann jemand mitteilen was in den letzten beispielsweise angeklagt wurde und was tatsächlich verurteilt wurde?Danke mehr lesen...
Tatbestände dieser Art müssen nicht von einem Weltlichen Gericht gehandhabt werden. Wer seine religiösen Lehren verspottet sieht kann sich um Genugtuung vor einm Jüngsten Gericht oder ähnlichem erhoffen. mehr lesen...
Dieses Gesetz verstößt gegen die Meinungsfreiheit.Religionen müssen kritisiert, beleidigt oder herabwürdigt werden dürfen. Das ist das Recht jedes einzelnen Menschen und sollte NIEMALS bestraft werden. 6 Monate Haft für so etwas entspricht ganz und garnicht den moralischen Vorstellungen eines Öst... mehr lesen...
1 Kommentar zu § 188 StGB
Kommentar zum § 188 StGB von F Jeanplong
Normzweck § 188 StGB
Die Religionsfreiheit spiegelt die Gedanken- und Gewissensfreiheit unserer Gesellschaft wider. Sie kann aus der natürlichen Menschenwürde abgeleitet werden und findet sich in der österreichischen Bundesverfassung an mehreren Stellen (etwa Art 14 f StGG, Art 9 EMRK oder Art 63 Stv S... mehr lesen...