Norm: MRK Art9MRK Art10StGB §188
Rechtssatz: Der religiöse Frieden, der einen Teil des öffentlichen Friedens ausmacht und im friedlichen Nebeneinander der verschiedenen Kirchen und Religionsgesellschaften untereinander und mit denjenigen, die keiner solchen Institution angehören, besteht, stellt das von § 188 StGB geschützte Rechtsgut dar. Die Eignung der Verletzung des religiösen Friedens bildet kein eigenes Tatbestandsmerkmal. Ganz allgemein ... mehr lesen...
Norm: MRK Art9MRK Art10StGB §188
Rechtssatz: Aufgrund der zwischen Art 9 MRK und Art 10 MRK bestehenden Wechselwirkung und der durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Recht der Angeklagten, ihre Ansichten an die Öffentlichkeit weiterzugeben, und dem Recht anderer auf Achtung ihrer Religionsfreiheit sind die Grenzen kritischer Werturteile enger zu ziehen als in Fallkonstellationen, in denen der Schutzbereich des Art 9 MRK nicht betroff... mehr lesen...
Norm: MRK Art9MRK Art10StGB §188
Rechtssatz: In Fragen des religiösen Glaubens trifft den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden. In Fragen des Schutzes der religiösen Gefühle anderer steht dem Staat demnach ein weiterer, jedoch nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die getroffenen Einschränkungen eine... mehr lesen...
Norm: MRK Art9MRK Art10StGB §188
Rechtssatz: Bei Anwendung der Strafbestimmung des § 188 StGB (als Eingriffstatbestand iSd Art 10 Abs 2 MRK) sind die sich aus den Art 9 und 10 MRK ergebenden Grundsätze insbesondere bei Prüfung der Eignung, berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu berücksichtigen. So folgt aus dem Merkmal „berechtigt“, dass die Ärgerniseignung und dadurch die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes immer dann zu verneinen ist, we... mehr lesen...