§ 191 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 191 StGB


Störung einer Bestattungsfeier von Karl Knaus2 zum § 191 StGB

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Meine Frage ist, ob es bei der Störung der Bestattungsfeier nur auf Lärm ankommt, oder aber auch das blose Erscheinen der z.B. geschiedenen Gattin des Gestorbenen,berechtigtes Ärgernis erregt. Wenn ja, wie kann man das Erscheinen verhindern. mehr lesen...

§ 191 StGB | 0 Antworten | 1498 Aufrufe | 15.09.14

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