Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
1.Ziffer einsdie Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
2.Ziffer 2die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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