§ 189 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer

1.

an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,

2.

bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder

3.

mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand

auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 189 StGB


Frage zu: § 189 StGB von Doktor_What zum § 189 StGB

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Hausfriedensbruch für blasphemiker? ...aaaaalles klar!Dieses Gesetz ist unnötig, da es schon den Hausfriedensbruch gibt. Eine Unterscheidung zwischen "Störung einer Religionsübung" und "Hausfriedensbruch" ist schlicht und ergreifend Idiotie. Jeder Mensch ist gleich und sollte auch so behandelt we... mehr lesen...

§ 189 StGB | 0 Antworten | 3809 Aufrufe | 23.01.09

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