Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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