(1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d, 181f, 181h und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181c Abs. 1 und 2 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, in den Fällen der §§ 181c Abs. 3, 181e, 181g und 181i, wenn er grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) handelt.
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