§ 192 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 192 StGB


Frage zu: § 192 StGB von Doktor_What zum § 192 StGB

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Wie kann ich mich mehrmals verheiraten?da scheiter ich doch spätestens beim Standesbeamten oder? mehr lesen...

§ 192 StGB | 0 Antworten | 2089 Aufrufe | 23.01.09

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