§ 187 StGB Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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