Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,
1.Ziffer einsgegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,
2.Ziffer 2das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
3.Ziffer 3Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen,
1.Ziffer einswer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, daß es flugunfähig wird, oder
2.Ziffer 2wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
(3)Absatz 3Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Gefährdung der Sicherheit von Luftfahrzeugen und deren Betrieb iZm Klima-Protestaktionen und anderem strafbaren Verhalten
§ 186 StGB reguliert in strafrechtlicher Hinsicht den Bereich der Gefährdung der Sicherheit, sowohl während eines Fluges als auch des Luftfahrzeuges selbst. Unter einem Luftfahrzeug werden nicht nur klassische Flugzeuge, sondern auch Hubschrauber (sog. Drehflügler), Raumfahrze...
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1 Kommentar zu § 186 StGB
Kommentar zum § 186 StGB von Dr. Marlon POSSARD
Gefährdung der Sicherheit von Luftfahrzeugen und deren Betrieb iZm Klima-Protestaktionen und anderem strafbaren Verhalten
§ 186 StGB reguliert in strafrechtlicher Hinsicht den Bereich der Gefährdung der Sicherheit, sowohl während eines Fluges als auch des Luftfahrzeuges selbst. Unter einem Luftfahrzeug werden nicht nur klassische Flugzeuge, sondern auch Hubschrauber (sog. Drehflügler), Raumfahrze... mehr lesen...