Für die Erfüllung des Tatbestandes nach Abs 1 ist es erforderlich, dass zum Tatzeitpunkt eine natürliche Person anwesend ist, die getäuscht werden kann.
Wer sich also die Leistung erschleicht ohne einen Menschen über Tatsachen zu täuschen, der ist straffrei. Allerdings könnte ein privatrechtlicher Anspruch gegen diese Person bestehen.
Abs 2 umfasst insbesondere Werkleitsungsautomaten (Drucker).