Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. April 1988 um 3.25 Uhr in B, X-Platz 4, vor der J-Bar, die Ordnung an einem öffentlichen Ort durch sein Verhalten, welches geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen, gestört, indem er an einer wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Hiedurch habe er eine Übertretung gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG begangen. Es wurde... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art9 Abs1 Z1;StGB §115 Abs3;
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte auf einen ordinären, empörenden und jeglichen Anstand vermissen lassenden - von ihm nicht provozierten - Zuruf mit relativ harmlosen Worten reagiert hat, dann kann ihm nicht der Vorwurf einer den Tatbestand des Art 9 Abs 1 Z 1 EGVG verwirklichenden Beteiligung an einer wörtlichen Auseina... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art9 Abs1 Z1;StGB §115 Abs3;StGB §42;StPO 1975 §259 Z3;
Rechtssatz: Da über dem Besch ein Freispruch nach § 259 Z 4 StPO (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat - § 42 StGB) gefällt wurde und das Strafgericht somit nicht erwiesene Schuldlosigkeit angenommen hat, kann dahinstehen, ob es - wie der Besch behauptet - bei Vorliegen des Entsc... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 5. Juni 1985 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 19. April 1984 um 4.50 Uhr in einem näher bezeichneten Gastlokal durch den Gebrauch des Schimpfwortes "Arschloch" gegenüber dem Peter P., den öffentlichen Anstand verletzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII erster Fall EGVG 1950 begangen zu haben. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe von ... mehr lesen...