Rechtssatz: Nach dem Urteil des EGMR vom 23.10.1995 widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung dann dem Artikel 4 des 7. ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft, wonach eine Verletzung von Artikel 4 des 7. ZPEMRK bejaht wurde, weil "den strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteil... mehr lesen...