Rechtssatz: Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Darüber hinaus muss im
Spruch: des Straferkenntnisses bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete oder derjenige, zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat und weiters, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe in der in § 7 VStG verlangten Form des Vorsa... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein öffentliches Zur-Schau-Stellen eines Transparentes mit der Aufschrift "All Cops are Bastards" erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs1 Oö PolStG. Eine Bestrafung wegen Anstandsverletzung ist durch die in § 1 Abs1 Oö PolStG normierte Subsidiaritätsklausel dann nicht gehindert, wenn sich die Beleidigung nicht gegen einzelne konkrete Polizeibeamte ? womit eine Heranziehung des § 115 StGB ausscheidet ?, sondern gegen die Polizei als solches (die als bloßes Hilfsorgan nicht unter den... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 28.05.2007 um 00.05 Uhr in L, H 1, durch Spucken in das Gesicht des R den öffentlichen Anstand verletzt und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Spucken in das Gesicht einer Person in der Öffentlichkeit, im konkreten Fall an der Theke eines Stadtcafes, stellt keine Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), sondern ein Gerichtsdelikt dar (4. Abschnitt, strafbare Handlungen gegen die Ehre, §§ 111 ff StGB). Insbesondere wäre der Tatbestand der Beleidigung nach § 115 iVm § 117 StGB verwirklicht. Ob die Berechtigung zur Anklage im Sinne des § 117 StGB vorlag, ist für die Qualifi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des§ 2 Abs 1 Z 1 LGBl. Nr. 158/75 zur Last gelegt und hiefür gemäß § 3 Abs 1 LGBl. Nr. 158/75 eine Geldstrafe von ? 30,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 3,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht, im Wesentlichen Verjährung eingewendet und im Übrigen unter Hinweis auf die za... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nach § 2 Abs 1 Z 1 Stmk LGBl 158/1975 wird nach dieser Bestimmung nur dann begangen, wenn die Tat keine gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 111-117 StGB darstellt. Die gerichtlichen Tatbilder der §§ 111, 113 und 115 StGB unterscheiden sich von den landesgesetzlich normierten Ehrenkränkungen in erster Linie dadurch, dass Ehrenkränkungen nicht durch einen Dritten wahrnehmbar sind (im Gegensatz zu Straftaten nach §§ 111 und 113 S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in den Buchstaben a) bis c) umschriebenen Tatbilder des § 1 O.ö. Ehrenkränkungsgesetzes entsprechen - abgesehen von den Publizitätserfordernissen - wörtlich den Delikten gegen die Ehre in den §§ 111 Abs.1 und 115 Abs.1 StGB. Da die für die gerichtliche Strafbarkeit gemäß §§ 111 Abs.1 und 115 Abs.1 StGB geforderte Mindestpublizität verschieden geregelt worden ist, muß im Hinblick auf die Subsidiarität der Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung streng zwischen den Tathand... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 18.1.1996, eingelangt bei der Erstbehörde am 24.1.1996, stellte Frau ES bei der Erstbehörde den Antrag auf Bestrafung von Herrn WB, weil dieser die Privatanklägerin am 29.12.1995 kurz nach 22.30 Uhr in Innsbruck, Müllerstraße 5, als "verlogene Drecksau" bezeichnete. Der Beschuldigte hat diese Äußerung nicht in Abrede gestellt. Er verweist auf ständige Probleme mit der Familie S, die in ihrer Wohnung ein Luftbefeuchtungsgerät betreibt. Dieses Gerät wird nach Darstellung des Bes... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Werkmeister der prot. Firma "M" mit dem Sitz in Wien, A-straße, am 21.4.1992, gegen den Jugendlichen Alexander M, geboren 1974, mehrmals erhebliche wörtliche Beleidigungen, unter anderem mit dem Ausdruck "er wird mich um d`Erd haun", ausgestoßen. Hiedurch habe er §22 Abs1 in Verbindung mit §30 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes vom 18. Dezember 1987, BGBl Nr 599/1987 ve... mehr lesen...