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(1) Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2) Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(3) Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
(1) Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2) Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(3) Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020