§ 26 StGAB 2016

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

(2) Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.

(3) Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 26.11.2016 bis 02.11.2020

(1) Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

(2) Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.

(3) Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020

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