§ 36 StFWG Kosten der Feuerwehrverbände

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:

  1. 1.Ziffer einsbei Gemeinden:

a)

 

bis

1.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

1

b)

von

1.001

bis

2.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

2

c)

von

2.001

bis

3.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

3

d)

von

3.001

bis

5.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

5

e)

von

5.001

bis

10.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

8

f)

von

10.001

bis

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

10

g)

 

über

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

12

  1. 2.Ziffer 2

    a)

     

    bis

    200 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    1

    b)

    von

    201

    bis

    500 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    2

    c)

    von

    501

    bis

    1.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    3

    d)

    von

    1.001

    bis

    2.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    5

    e)

     

    über

    2.000 Beschäftigte

    Berechnungsfaktor

    7

    Der Berechnung nach Z 1 ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Z 2 in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. Der Berechnung nach Ziffer eins, ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Ziffer 2, in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß Paragraph 14, Absatz eins, obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.

    1. (2)Absatz 2Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 19, erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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