a) |
| bis | 1.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 1 | |
b) | von | 1.001 | bis | 2.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 2 |
c) | von | 2.001 | bis | 3.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 3 |
d) | von | 3.001 | bis | 5.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 5 |
e) | von | 5.001 | bis | 10.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 8 |
f) | von | 10.001 | bis | 20.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 10 |
g) |
| über | 20.000 Einwohner | Berechnungsfaktor | 12 | |
a) |
| bis | 200 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 1 | |
b) | von | 201 | bis | 500 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 2 |
c) | von | 501 | bis | 1.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 3 |
d) | von | 1.001 | bis | 2.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 5 |
e) |
| über | 2.000 Beschäftigte | Berechnungsfaktor | 7 | |
Der Berechnung nach Z 1 ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Z 2 in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. Der Berechnung nach Ziffer eins, ist die jeweils finanzausgleichsgesetzlich bestimmte Volkszahl zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Ziffer 2, in Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgeblich. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß Paragraph 14, Absatz eins, obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr.
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