(1) Besteht in einer Gemeinde auf Grund der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedelungsdichte, baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.
(2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015
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