§ 9 StFWG Bildung und Auflösung

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Besteht in einer Gemeinde auf Grund der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedelungsdichte, baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.

(2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 StFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 StFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 StFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 StFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StFWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8f StFWG
§ 10 StFWG