§ 7 StbG Abstammung

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsKinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
    1. 1.Ziffer einsdie Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,die Mutter gemäß Paragraph 143, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
    2. 2.Ziffer 2der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist,
    3. 3.Ziffer 3der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oderder Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat, oder
    4. 4.Ziffer 4der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
    Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
  2. (2)Absatz 2Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wennUnbeschadet des Absatz eins, erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
    2. 2.Ziffer 2sie ansonsten staatenlos sein würden.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 7 StbG


Abstammung von bypernet zum § 7 StbG

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Meine Kinder sind schon 1i und 20 Jahre und besitzen meine (Mutter) slowakische Staatsbürgerschaft. Papa war Österreicher, verstorben, wir waren nicht verheiratet. Vaterschaft Nachweise habe ich. Jetzt habe ich die Frage.... Können sie die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraf 7 be... mehr lesen...

§ 7 StbG | 0 Antworten | 1983 Aufrufe | 06.11.18

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