Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
(2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,)
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)Absatz eins, gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 6,)
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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