Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph eins,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,)
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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