Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. | er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er | |||||||||
a) | einen Fremden geheiratet, | |||||||||
b) | gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder | |||||||||
c) | während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat; | |||||||||
2. | er seither Fremder ist; | |||||||||
3. | die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und | |||||||||
4. | er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt. |
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