Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen (§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021) gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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